OxiMaTec - Innovative Werkstoffe in bester Form

Allgemeine Verkaufsbedingungen der OxiMaTec® GmbH

1. Allgemeines
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen sowie für alle mit uns abgeschlossenen Verträge sind ausschließlich unsere nachstehenden Verkaufsbedingungen maßgeblich. Ergänzend gelten die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer, Paris, in ihrer jeweils letzten Fassung. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers, die nicht ausdrücklich von uns anerkannt sind, haben für uns keine Gültigkeit, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten in laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftig geschlossenen Verträge.

2. Angebot, Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen, sowie Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Verkaufsbedingungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich, per Fax oder Datenfernübertragung bestätigen.

3. Lieferung, Verzug
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles dem Käufer zumutbar ist. Die Teillieferungen sind mit Zugang der jeweils darüber erteilten Rechnung zur Zahlung fällig.
Im Falle eines Lieferverzuges kann uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Lieferverzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
Unvorhersehbare Betriebsstörungen, insbesondere beim Brennen der Keramik, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle unserer Lieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung und in dem Umfang ihrer Wirkung von unserer Lieferverpflichtung.

4. Preise, Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab Werk, ohne Verpackung und zuzüglich Liefer- und Versandkosten sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Unsere Rechnungen sind – sofern nichts anderes vereinbart - unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Ware innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Gegenüber unseren Forderungen kann der Käufer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht gelten machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zahlungsverzug oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen uns unbeschadet unserer sonstigen Rechte, für ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen.

5. Qualität von Lieferungen und Leistungen, Eigenschaftszusicherungen
Für die Qualität unserer Lieferungen und Leistungen gelten die mit dem Käufer vereinbarten Spezifikationen, im übrigen unsere üblichen Werkstofftabellen und Spezifikationen. Unsere Waren entsprechen dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Bestellung unter Berücksichtigung der einschlägigen VDE-Vorschriften und DIN-Blätter.
Die vorstehenden Angaben zur Qualität unserer Lieferungen und Leistungen haben jedoch nur dann den Charakter von zugesicherten Eigenschaften, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.

6. Mängelrügen
Der Käufer hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch Verarbeitung von Proben – unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Dabei erkennbare Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Qualität (offene Mängel) sind uns unverzüglich nach Auslieferung der Ware, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen anzuzeigen. Beanstandete Ware darf nur mit unserer Zustimmung zurückgesandt werden. Vom Käufer wegen eines Mangels geforderte Nacherfüllung kann von uns wahlweise durch Minderung, Wandlung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachgekommen werden. Das Recht bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt dem Käufer unberührt.

7. Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung oder Lieferverzug sind auf den Wert der Warenmenge oder Leistung, die nicht oder nicht entsprechend vereinbartem Termin geliefert wurde, beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Vorliegen zwingender gesetzlicher Vorschriften.

8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren in unserem alleinigen Eigentum. Der Käufer ist jedoch befugt, die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verwenden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir zum Widerruf der Verfügungs- und Verarbeitungsbefugnis sowie zur Zurücknahme der gelieferten Waren berechtigt.
Bei einer etwaigen Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung werden wir Eigentümer, bei Eigentumsrechten Dritter entsprechend Miteigentümer der neuen Waren; eine Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller.
Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unserem gegenwärtigen und zukünftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unserer Eigentumsanteile zur Sicherung an uns ab; er bleibt aber zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, erlischt die Einziehungsbefugnis des Käufers und wir können verlangen, dass uns der Käufer die abgetretenen Forderungen bzw. die Schuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt.
Der Käufer ist verpflichtet, uns über die Geltendmachung von Rechten Dritter in Bezug auf die Vorbehaltsware zu informieren und uns darüber hinaus auf Verlangen Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu erteilen.

9. Werkzeuge, Schutzrechte, Vertraulichkeit
An dem den Käufer überlassenen Unterlagen und Gegenstände (Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Modellen, Matrizen, Formen, Werkzeugen und sonstigen Fertigungsvorrichtungen etc.) behalten wir uns alle Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Alle vorgenannten Unterlagen und Gegenstände verbleiben in unserem alleinigen Eigentum, auch wenn der Käufer die Kosten ihrer Anfertigung ganz oder teilweise trägt.
Marken oder andere Kennzeichen für unsere Waren dürfen nur mit unserer schriftlichen, vorherigen Zustimmung verwendet werden. Dies gilt auch im Falle der Weiterverarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Produkten.
Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen von uns erlangte Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Informationen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

10. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und für Zahlungen des Käufers ist D-73269 Hochdorf.
Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Esslingen oder das für den Geschäftssitz des Käufers zuständige Gericht.

Stand: April 2009



 

 

Aktuell

Messeveranstaltungen:

13.-16.09.2010 Microsys,
Landesmesse Stuttgart, Halle 9, Stand 9502

02.-04.11.2010 Airtec,
Frankfurt, Halle 11,
Stand B 08

01.-04.12.2010 Euromold, Frankfurt,
Halle 8, Stand J 94

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